§ 28 – Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; normal normal auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; normal normal die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; normal normal der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; normal normal der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind. normal normal normal arabic (2) Wahlvorschläge, in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind; normal normal denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind; normal normal die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; normal normal normal arabic sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Kurz erklärt
- Wahlvorschläge müssen fristgerecht eingereicht werden, sonst sind sie ungültig.
- Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
- Es muss die erforderliche Anzahl an Bewerbern gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 enthalten sein.
- Arbeitnehmerwahlvorschläge benötigen die nötige Anzahl an Unterschriften; Gewerkschaftsvorschläge müssen von einem bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sein.
- Mängel in Wahlvorschlägen müssen innerhalb einer Woche nach Beanstandung behoben werden, sonst sind sie ungültig.